TKG-Entwurf (Stand 24.11.1995) - Auszug  92a Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehoerden (1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist ver- pflichtet, Kundendateien zu fuehren, in die unverzueglich die Rufnummernund Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigenNutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inha- ber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auchsoweit diese nicht in oeffentlichen Verzeichnisse eingetragen sind. (2) Die aktuellen Kundendateien sind von den Verpflichteten nach Ab- satz 1 verfuegbar zu halten, so dass die Regulierungsbehoerde einzelneDaten oder Datensaetze in einem von ihr vorgegebenen automatisiertenVerfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und or- ganisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zurKenntnis gelangen koennen. (3) Auskuenfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden 1. den Strafverfolgungsbehoerden sowie den Polizeien des Bundes und derLaender fuer Zwecke der Gefahrenabwehr, 2. den Zollfahndungsaemtern fuer Zwecke eines Strafverfahrens sowie demZollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchfuehrung von Massnahmen nach 39 des Aussenwirtschaftsgesetzes und 3. den Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, dem Mili- taerischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst erteilt, so- weit dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Regulierungsbehoerde darf die Daten, die in den Kundendateiender Verpflichtete nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der inAbsatz drei genannten Stellen im automatisierten Verfahren abrufen undan die ersuchende Stelle weiteruebermitteln. Die Verantwortung fuer dieZulaessigkeit der Uebermittlung tragen die im Absatz 3 genannten Behoer- den. Die Regulierungsbehoerde prueft das Auskunftsersuchen nur, soweithierzu ein besonderer Anlass besteht. Sie protokolliert fuer Zwecke derDatenschutzkontrolle durch die jeweils zustaendige Stelle bei jedem Ab- ruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Per- son sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwen- dung der Protokolldaten fuer andere Zwecke ist unzulaessig. Die Proto- kolldaten sind spaetestens nach zwoelf Monaten zu loeschen. Sie sind biszur Loeschung zur Kontrolle durch die zustaendige Stelle zur Verfuegungzu halten. (5) Die Vorschrift aus Absatz 1 gilt entsprechend fuer Dritte, die ge- schaeftsmaessig Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohneVerpflichteter im Sinne von Absatz 1 zu sein, mit der Massgabe, dass esdem Dritten ueberlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 ge- nannten Daten zur Auskunftserteilung vorhaelt. Ueber die Tatsache einerAbfrage und die erteilten Auskuenfte sowie ueber deren naeheren Umstaendehat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenueber demBetroffenen, zu wahren. (6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinemVerantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die fuer den automa- tisierten Abruf gemaess Absatz 2 erforderlich sind. (7) In den Faellen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen dasGesetz ueber die Entschaedigung von Zeugen und Sachverstaendigen nichtgilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes ueber die Hoehe derEntschaedigung entsprechend anzuwenden. (8) Die Leistungen und Aufwendungen der Regulierungsbehoerde nach Ab- satz 4 sind nach Pauschalsaetzen von der anfragenden Behoerde zu erstat- ten, die die durchschnittlichen Aufwendungen fuer Auskunftsersucheneinzelner Fallgruppen decken muessen. Die Saetze sind jaehrlich jeweilszum 01. Juli neu festzusetzen und im Amtsblatt der Regulierungsbehoerdebekanntzumachen. (9) Bei wiederholten Verstoessen gegen die Vorschriften der Absaetze 1und 2 kann die geschaeftliche Taetigkeit des Verpflichteten durch Anord- nung der Regulierungsbehoerde dahingehend eingeschraenkt werden, dass derKundenstamm bis zur Erfuellung der sich aus diesen Vorschriften ergebenVerpflichtungen ausser durch Vertragsablauf oder Kuendigung nicht veraen- dert werden darf.  93 Kontrolle (1) Die Regulierungsbehoerde kann geeignete Massnahmen treffen, um dieEinhaltung der Vorschriften des neunten Teils diese Gesetzes und derAufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften sicherzu- stellen. Insbesondere koennen von den Verpflichteten erforderliche Aus- kuenfte verlangt werden. Die Regulierungsbehoerde ist zur Ueberpruefungder Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschaefts- und Be- triebsraeume waehrend der ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeiten zu be- treten und zu besichtigen. (2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreiben von Telekommu- nikationsanlagen durch Rechtsverordnung nach  91 Abs. 2 auferlegtsind, kann die Regulierungsbehoerde nach Massgabe des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu einer Million Deutsche Markfestsetzen. (3) Bei Nichterfuellung von Verpflichtungen des neunten Teils diesesGesetzes kann die Regulierungsbehoerde den betrieb der Betreffenden Te- lekommunikationsanlage oder das Angebot der betreffenden Telekommuni- kationsdienstleistung ganz oder teilweise untersagen, wenn mildereEingriffe zur Durchsetzung rechtmaessigen Verhaltens nicht ausreichen.  93a Auskunftspflicht (1) Wer Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,dem fuer Telekommunikation zustaendigem Bundesministerium auf Anfrageentgeltfrei Auskuenfte ueber die Strukturen der Telekommunikations- dienstleistungen und -Netze sowie bevorstehenden Aenderungen zu ertei- len. Einzelne Telekommunikationsvorgaenge und Bestandsdaten duerfennicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulaessig, wenn ein entsprechendesErsuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt, und soweit die Aus- kunft zur Erfuellung der Aufgaben nach Art. 1  3 des Gesetzes zu Art.10 GG erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrifterlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschliessen. Das zustaen- dige Bundesministerium kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 aufdie Regulierungsbehoerde uebertragen. ...