Presseerkl„rung des FIfF e.V. zum Entwurf einer Verordnung ber den Datenschutz fr Un- ternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen er- bringen (Telekommunikationsdienstunternehmen - Datenschutzverordnung - TDSV) Stand 05. Januar 1996 Die Bundesregierung erarbeit z.Zt. die Telekommunikationsdienstlei- stungsunternehmen-Datenschutzverordnung, die die bisher TDSV und UDSV ersetzen sollen. Neben der grunds„tzlichen Kritik, daá die datenschutzrechtlichen Rege- lungen der Telekommunikation per Gesetz und nicht nur per Verordnung geregelt werden sollten um den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gerecht zu werden, gibt es weitere wesentliche Kri- tikpunkte an dem Verordnungsentwurf: * Der Entwurf der TDSV (TDSV-E) sieht vor, daá knftig ein Einzelver- bindungsnachweis mit vollst„ndiger Rufnummernerfassung angeboten werden kann. Dies ist ein schwerweigender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der angerufenen TeilnehmerInnen (B- TeilnehmerInnen). Ein solcher Eingriff bedrfe zumindest eines Ge- setzes. Zudem widerspricht diese Regelung dem rechtskr„ftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen, daá eine Speicherung der voll- st„ndigen Rufnummer nur fr maximal vier Tage ab Gespr„chsdatum fr gerechtfertig h„lt. * Die Stellen, die beantragen k”nnen, daá bei ihnen die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden nicht erfolgt und bei denen dies auch im Telefonbuch eingetragen wird, wurde drastisch eingschr„nkt. Insbe- sondere viele freie Beratungsstellen und Einrichtungen werden nicht mehr hierunter fallen. * Es ist zwar zu begráen, daá knftig den KundInnen das Recht einge- r„umt wird, zu w„hlen, ob sie in keinem Verzeichnis, nur in gedruck- ten Verzeichnissen oder auch in elektronischen Verzeichnissen aufge- fhrt werden wollen. Allerdings ist die hier vorgesehene Wider- spruchsregelung nicht ausreichend, nur bei ausdrcklicher Zustimmung sollten KundInnen in das elektronische Verzeichnis aufgenommen wer- den. Eine ausfhrliche Stellungnahme kann der beigefgten Anlagen entnommen werden. Fr Rckfragen steht Werner Moritz (Mitglied des FIfF-Vorstandes) un- ter den Rufnummern 0471/9413140 (privat) und 0471/9246124 (dienstlich zur Verfgung). ------------------------------------------------------------------ FIFF-Buero E-mail: fiff@fiff.gun.de FFFF I ff FFFF Tel.:xx49-228-219548 Fax: -214924 F I f F Forum InformatikerInnen fuer Frieden und FFFF I ffff FFFF gesellschaftliche Verantwortung (FIFF) e.V. F I f F Reuterstr. 44, D-53113 Bonn F I f F computer professionals for peace and social responsibility ------------------------------------------------------------------- Anlage: ======= Aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Ver„nderungen des TDSV- Entuwrfs: * Nach  6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 sind auf Verlangen der KundInnen die Verbindungsdaten mit der vollst„ndigen Rufnummer des Angerufenen (B-Teilnehmer) zu speichern. Nach  6 Abs. 7 in Ver- bindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, drfen den KundInnen auf deren Wunsch Einzelverbindungsnachweise mit vollst„ndigen Rufnummern der B-Teilnehmer bersandt werden. Die Speicherung der vollst„ndigen Rufnummer des Angerufenen stellt einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Angerufenen dar, der zumindest einer gesetzli- chen Grundlage bedrfen wrde. Diese Regelung widerspricht zudem dem rechtskr„ftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen vom 28. Juni 1994 (OVG 1 BA 30/92). Nach der vorliegenden Regelung hat der B-Teilnehmer keine M”glich- keit, die Aufnahme seiner Rufnummer in Einzelverbindungsnachweise anderer Teilnehmer zu unterbinden. Die Konferenz der Datenschutzbe- auftragten des Bundes und der L„nder hat bereits verschiedentlich in Entschlieáungen darauf hingewiesen, daá dem Schutz des informatio- nellen Selbstbestimmungsrechts und des Fernmeldegeheimnisses des An- gerufenen am besten dadurch entsprochen wrde, wenn jeder inl„ndi- sche Anschluáinhaber selbst entscheiden k”nnte, ob und gegebenen- falls wie seine Rufnummer auf Einzelverbindungsnachweisen erscheinen soll. Obwohl ein entsprechendes Verfahren in den Niederlanden be- reits erfolgreich praktiziert wird, hat weder der Bundesminister fr Post- und Telekommunikation noch die Deutsche Telekom AG diesen Vor- schlag bisher aufgegriffen. Mindestens aber sollten Ortsgespr„che nicht einzeln im Einzelverbin- dungsnachweis sondern nur summarisch aufgelistet und Ferngespr„che erst ab einer bestimmten Kostengrenze in Einzelverbindungsnachweisen gesondert ausgewiesen werden. Ein entsprechendes Verfahren wird be- reits seit l„ngerem in Groábritannien praktiziert. Sollte die Tele- kom derzeit nicht in der Lage sein, das angesprochene niederl„ndi- sche Modell umzusetzen, sollten die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Angerufenen mindestens durch Aufnahme ei- ner der in Groábritannien derzeit blichen Regelung entsprechenden Vorschrift beschr„nkt werden. *  6 Abs. 8 TDSV-E engt den Kreis der Personen, Beh”rden oder Organi- sationen, deren Rufnummer nicht auf Einzelverbindungsnachweisen aus- gewiesen werden soll, nach wie vor in inakzeptabler Weise ein. Auch bleibt das Verfahren ber die Anerkennung derartiger Stellen voll- kommen ungeregelt. Die Regelung sollte durch eine weitergefaáte ab- strakte Formulierung ersetzt werden, die dann auch weitere Stellen (z.B. Personal- oder Betriebsr„te, freie Beratungsstellen sowie Frauenh„user) umfaát. * Das in  7 Abs. 2 TDSV-E vorgesehene regelm„áige Herausfiltern der Daten solcher Verbindungen, fr die tats„chliche Anhaltspunkte den Verdacht eines strafbaren Miábrauchs von Fernmeldeanlagen oder der miábr„uchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistun- gen begrnden, kommt einer pr„ventiven Rasterfahndung der dem Fern- meldegeheimnis unterliegenden Verbindungsdaten gleich, in die be- reits im Vorfeld eines konkreten Verdachts s„mtliche Teilnehmer ein- bezogen werden. Die entsprechende Regelung sollte entweder ersatzlos gestrichen werden oder dieses Verfahren lediglich auf den Einzelfall beschr„nken. *  10 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs r„umt den Telefonkunden ein se- lektives Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme in elektronische Kun- denverzeichnisse (z.B. auf CD-ROM) oder allgemein in gedruckten ”f- fentlichen Verzeichnissen ein. Diese Regelung ist nicht ausreichend klar formuliert und tr„gt dem Pers”nlichkeitsschutz der Betroffenen nicht hinreichend Rechnung. Angesichts der weitreichenden Recher- chem”glichkeiten, die elektronische Verzeichnisse er”ffnen (z.B. In- vertsuche und Durchsuchung ganzer Straáenzge), muá die Aufnahme von Kundendaten in elektronische Verzeichnisse von der ausdrcklichen Einwilligung des Kunden abh„ngig gemacht werden. Das gilt fr Neuan- schluáantr„ge, wo der Kunde sich bisher schon entscheiden konnte, ob er berhaupt im herk”mmlichen Telefonbuch erscheinen und seine Daten fr Werbezwecke genutzt wissen will, ebenso wie fr Inhaber vorhan- dener Telefonanschlsse, die ausdrcklich um ihre Einwilligung gebe- ten werden sollen. Schweigen kann hier nicht als Zustimmung gelten.  10 Abs. 2 des Entwurfs solte wie folgt neu gefaát werden: "Die Kunden k”nnen nach ihrer Wahl kostenfrei 1. mit ihrem Namen oder 2. mit ihrem Namen und ihrer Anschrift entweder in alle ”ffentlichen einschlieálich elektronischer Kundenverzeichnisse oder nur in gedruckte Kundenverzeichnisse eingetragen werden oder sie k”nnen kostenfrei verlangen, daá jegliche Eintragung in ein ”ffentliches Kundenverzeichnis un- terbleibt. Auf Verlangen des Kunden drfen Mitbenutzer einge- tragen werden, soweit diese damit einverstanden sind." Zudem máte klargestellt werden, daá eine šbernahme der Daten von KundInnen, die einer Aufnahme in elektronischen nicht aber in ge- druckten Verzeichnissen widersprochen haben, durch andere Firmen in (elektronische) Verzeichnisse mittels Abscannen oder Abtippen der gedruckten Verzeichnisse oder mittels anderer Verfahren unzul„ssig ist.  10 Abs. 3 des Entwurfs sollte wie folgt neugefaát werden: "Die Eintr„ge der Kunden, die einer Aufnahme in elektronische Verzeichnisse widersprochen haben, sind gesondert zu markieren. Eine šbernahme durch Dritte dieser gesondert markierten Eintra- gungen in andere Verzeichnisse jeder Art ist unzul„ssig." Wird nur die Aufnahme in andere elektronische Verzeichnisse unter- sagt, bestnde noch die M”glichkeit gedruckte Verzeichnisse, in de- nen die Datens„tze nach Rufnummern oder nach Straáenzgen sortiert sind, herauszugeben. Dies kann auch nicht gewollt sein.  12 TDSV-E enth„lt Regelungen ber Bildschirmtextdienste. Fr die- sen Bereich fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Dieser Be- reich f„llt in die ausschlieáliche Es werden vom BTX-Staatsvertrag abweichende Regelungen getroffen, die - insbesondere hinsichtlich der Speicherungsdauer - das Datenschutzniveau fr die Betroffenen verschlechtern. Dieser Eingriff in die Regelungskompetenz der L„nder kann m. E. nicht hingenommen werden. * V”llig unverst„ndlich bleibt, warum nach  6 Abs. 5 des Entwurfs bei Anschlssen, bei denen der Kunde zur šbernahme der Entgelte fr eine bei seinem Anschluá ankommende Telekommunikationsverbindung ver- pflichtet ist, die Verbindungsdaten ohne seine Einwilligung nach Rufnummern angerufener Anschlsse ausgewertet werden drfen. Diese Vorschrift sollte ersatzlos gestrichen werden. Daneben sind folgende weitere Žnderungen des vorliegenden Entwurfs wnschenswert: In  6 Abs. 6 TSDV-E sollte klargestellt werden, daá diese Regelung nicht aufgrund von Abrechnungsnotwendigkeiten mit anderen Unterneh- men das Recht des Kunden auf vollst„ndige L”schung seiner Daten nach Versendung der Rechnung ( 6 Abs. 4 Nr. 2 TDSV-E) einschr„nken kann.  9 Abs. 1 TSDV-E sollte dahingehend erweitert werden, daá dem Kun- den zus„tzlich auch die individuelle (fallweise) M”glichkeit der Rufnummernanzeige bei prinzipiellem Ausschluá der Anzeige (per-line blocking) angeboten wird.  10 Abs. 1 TDSV-E sollte dahingehend erweitert werden, daá die Vor- schrift ausdrcklich auch Informationsanbieter (vgl.  2 Nr. 4 TDSV- E) verpflichtet. Dies w„re insbesondere im Hinblick auf eine Verein- heitlichung mit den Regelungen des  11 TDSV-E wnschenswert, in dem Informationsanbieter genannt werden. Entsprechendes gilt fr die Re- gelung des  10 Abs. 3 TDSV-E.  11 Abs. 3 TSDV-E gestattet eine ber Rufnummern hinausgehende Aus- kunft der nach  10 ver”ffentlichten Daten, wenn der Kunde nicht in- nerhalb einer Frist von 4 Wochen unter Benutzung einer seiner Fern- melderechnung beigefgten Antwortkarte dieser Regelung widerspricht. Diese Regelung sollte dahingehend ver„ndert werden, daá ber Rufnum- mern hinausgehende Ausknfte nur erteilt werden, wenn der Kunde aus- drcklich in eine solche Auskunftserteilung eingewilligt hat. Ein Widerspruchsrecht ist hier nicht ausreichen. Zus„tzlich fehlt die Regelung, daá die Einwilligung in die Komfortauskunft jederzeit ko- stenfrei widerrufen werden kann. Es fehlt die Definition von "Nachrichtenbermittlungssystemen mit Zwischenspeicherung", die in  15 des Entwurfs genannt sind.